Philicima Design
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PHILICIMA DESIGN

Architektur & Interior Design

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Philicima Design Studios GmbH, Jochberger Str. 8, 6370 Kitzbühel, Fassung vom 30.03.2020

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen sowie Angebote und Auftragsannahmen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Anderweitige bzw. abweichende Angebots-, Auftrags- und/oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern erkennen wir generell nicht an, es sei denn wir haben abweichenden Bedingungen explizit und schriftlich zugestimmt. Jedwede Interaktion unsererseits mit Vertragspartnern – seien es Auftragsanbahnungs- oder Vertragserfüllungs-handlungen – gelten keinesfalls als implizite Zustimmung unsererseits zu abweichenden Vertragsbedingungen.

1.2 Für Verbraucher im Sinne des österreichischen Kundenschutzgesetztes gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur und insoweit sie nicht zwingenden Konsumentenschutzrichtlinien entgegenstehen.

2. ANGEBOTE, NEBENABREDEN

2.1 Alle unsere Angebote sind, sofern nicht in Auftragsbestätigen explizit bestätigt, unverbindlich und freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich angegebener Preise oder Honorare.

Abbildungen und textliche Informationen in Angeboten, Prospekten, Katalogen, Präsentationen, auf unserer Website oder sonstigen digitalen oder analogen Formaten, die durch unser Unternehmen erstellt oder von unserem Unternehmen verwendet werden sind als Beispiele zu verstehen und nicht als abschließend leistungsbeschreibende Informationen.

2.2 Angaben wie Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Konditionen, Preise und Honorare in unseren Auftragsbestätigungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu prüfen. Etwaige Abweichungen zu Angeboten gelten als vom Vertragspartner genehmigt sofern er nicht innerhalb von 5 Bankarbeitstagen ab Versendung der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

2.3 Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags für einen Verbraucher im Sinn des § 1170 ABGB durch das Unternehmen hat der Verbraucher nur dann ein Entgelt zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

3. AUFTRAGSERTEILUNG, VERTRAGSABSCHLUSS

3.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Architektenvertrag, der Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2 Jegliche das Vertragsverhältnis des Unternehmens zu seinen Vertragspartnern regelnde Vereinbarungen, Aufträge und Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Sie kommen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits an unsere Vertragspartner zustande. Dem Schriftformerfordernis wird genügt, wenn Erklärungen unsererseits per Email digital an die uns vom Vertragspartner bekanntgegebene Emailadresse gesendet werden. Dies gilt neben Verträgen auch für Rechnungen, Kündigungen und sonstige Erklärungen. Der Vertragspartner erklärt sich einverstanden, dass sämtliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis elektronisch erstellt und an ihn übermittelt werden.

3.3 Das Unternehmen kann als Auftragnehmer nach eigenem Ermessen zur Vertragserfüllung andere entsprechend befugte Personen oder Unternehmen als Subdienstleister heranziehen und/oder diesen im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners Aufträge erteilen. Für den Fall der Auftragserteilung im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners informiert das Unternehmen den Vertragspartner entsprechend.

4. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ

4.1 Das Unternehmen erbringt seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB).

4.2 Sofern der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes ist und sofern nicht abweichend geregelt gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Eine allenfalls bestehende Garantie ist durch diese nicht eingeschränkt.

4.3 Beanstandungen bzw. Rügen an mangelhaften Leistungen des Unternehmens jeder Art sind unverzüglich nach deren Feststellung unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich gegenüber dem Unternehmen bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Beanstandungen und Mängelrügen, die nicht innerhalb von 14 Tagen ab (Teil)Übergabe erfolgen, sind jedenfalls verspätet. Der Vertragspartner als Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Beanstandungen und Mängelrügen. Bei Planungsleistungen gelten die Zwischenpräsentationen der Ergebnisse einer Leistungsphase als (Teil)Übergabe im Sinne dieser Regelung.

4.4 Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Unternehmens von Dritten oder vom Vertragspartner als Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind.

4.5 Das Unternehmen haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die es zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

4.6 Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzögerungsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist.

4.7 Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. § 6 Abs 1 Z 9 KSchG bleibt hiervon unberührt. Alle Schadenersatz- oder Produkthaftungsansprüche gegen das Unternehmen als Auftragnehmer sind der Höhe nach mit dem in der Auftragsbestätigung definierten Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Schadenersatzanspruch begründenden Vertragsgegenstandes begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden und vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, wobei der Anspruchsteller die grobe Fahrlässigkeit bzw. den Vorsatz nachzuweisen hat.

5. VERTRAGSRÜCKTRITT

5.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund oder nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere des KSchG und des FAGG – zulässig.

5.2 Bei Verzug des Unternehmens mit einer (Teil-) Leistung ist ein Rücktritt des Vertragspartners erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. Verzug mit geringfügigen oder für den Gesamtauftrag unwesentlichen oder zeitlich unkritischen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.

5.3 Bei Verzug des Vertragspartners als Auftraggeber bei einer Verpflichtung oder Obliegenheit, vor allem bei der Erfüllung von An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätig- keiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder zeitlich oder inhaltlich erheblich behindert, ist das Unternehmen als Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.

5.4 Ist das Unternehmen zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält es den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Vertragspartners.

5.5 Weiters findet § 1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Vertragspartners sind von diesem die vom Unternehmen erbrachten Leistungen unter Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu bezahlen.

5.6 Das Unternehmen ist außerdem bei anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Vertragspartners oder Konkursabweisung mangels Masse zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt wurde.

5.7 Die gesetzlich zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen betreffend den Rücktritt vom Vertrag bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

6. LEISTUNGSUMFANG, -FRISTEN

6.1 Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich im Rahmen der Auftragsbestätigung vereinbart und sämtliche etwaige die Leistungsfristen beeinflussende Bedingungen erfüllt wurden. Andernfalls hat das Unternehmen als Auftragnehmer die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.

6.2 Sämtliche nicht durch das Unternehmen als Auftragnehmer zu vertretenden oder unvorhergesehenen Störungen in der Leistungserbringung wie bspw. Betriebsstörungen aller Art beim Vertragspartner oder seiner Lieferanten oder Bevollmächtigten, Elementarereignisse oder höhere Gewalt berechtigen das Unternehmen als Auftragnehmer unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zur Verlängerung der Leistungsfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich das Unternehmen als Auftragnehmer in Verzug befindet.

6.3 Mehraufwand der durch nicht vom Unternehmen zu vertretende Umstände hervorgerufen wird (bspw. Änderungen oder Änderungswünsche durch den Vertragspartner als Auftraggeber nach bereits abgeschlossenen Leistungsphasen, Nachziehen von Änderungen in folgenden Leistungsphasen, Entwicklung von Alternativen, Notwendigkeit zu Planänderungen aufgrund technischer, statischer oder sonstiger nicht durch das Unternehmen zu vertretender Umstände) sind vom Vertragspartner als Auftraggeber zu tragen und entsprechend den Angaben in der Auftragsbestätigung zu bezahlen.

6.4 Einseitige Leistungsänderungen durch das Unternehmen als Auftragnehmer wie beispielsweise technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Farben und Mustern sind dem Vertragspartner zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Dies gilt auch für Nach- oder Teillieferungen.

6.5 Fristen für Produktlieferungen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher Produktangaben, insbesondere aber nicht ausschließlich technischer und sonstiger Ausführungsdetails sowie Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung und/oder völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung du Lieferung. Nur im Fall eines vom Unternehmen als Auftragnehmer verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Vertragspartner frei unter schriftlicher Setzung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Anderweitige bzw. darüberhinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, das Unternehmen trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.

6.6 Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.

7. ENTGELT / HONORAR

7.1 Sämtliche Preisangaben sofern nicht explizit anderweitig angegeben werden in Euro gemacht.

7.2 Sofern nicht abweichend angegeben, ist in den angegebenen Preisen keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten; diese wird bei Rechnungstellung ausgewiesen und ist gesondert vom Vertragspartner zu bezahlen.

7.3 Erfolgt die Beauftragung des Unternehmens ohne vorherige Angebotsstellung, so kann das Unternehmen ein angemessenes Entgelt fordern. Dies gilt auch für (Teil-)Leistungen, die sich während der Auftragsausführung herausstellen. Der Vertragspartner beauftragt das Unternehmen bereits jetzt mit der Erbringung solcher Leistungen, die zur Auftragserfüllung notwendig oder zweckmäßig sind. Das Unternehmen ist berechtigt ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Das gleiche gilt für Zusatzleistungen, die der Vertragspartner als Auftraggeber während der Ausführung des Auftrages in Auftrag gibt bzw. anordnet, ohne dass eine weitere schriftliche Auftragsergänzung erfolgt. § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 und 4 KSchG bleiben hievon unberührt.

7.4 Pauschalpreisvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bezeichnung als solche. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert. Änderungen des Leistungsinhaltes sind von diesem Pauschalpreis nicht umfasst.

7.5 Das Unternehmen wird nach Auftragserteilung eine Anzahlung auf das vereinbarte Entgelt berechnen. Die Höhe dieser Anzahlung ist abhängig von der beauftragten Leistung. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach (Teil-) Übergabe(n). Bei Planungsleistungen sind Zwischenpräsentationen der Ergebnisse einer Leistungsphase als Teilübergabe im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen.

7.6 Das Zahlungsziel beträgt sofern nicht abweichend angegeben 30 Tage netto. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Unternehmen. Zahlungen des Vertragspartners haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.

7.7 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von 7,50 € pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen 7,0 % über dem Basiszinssatz per anno. Gegenüber Verbrauchern gilt ein Verzugszins in Höhe von 3,5%. § 6 Abs 1 Z 13 KSchG bleibt unberührt.

7.7 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von 7,50 € pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen 7,0 % über dem Basiszinssatz per anno. Gegenüber Verbrauchern gilt ein Verzugszins in Höhe von 3,5%. § 6 Abs 1 Z 13 KSchG bleibt unberührt.

8. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

9. EIGENTUMSVORBEHALT, SCHUTZRECHTE

9.1 Die Urheberrechte der vom Unternehmen erstellten Dokumente (Skizzen, Pläne, Prospekte, technische Unterlagen, Lichtbilder) verbleiben im Alleineigentum des Unternehmens.

9.2 Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der vom Unternehmen erstellten oder zur Verfügung gestellten Dokumente oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmens zulässig. Sämtliche Dokumente dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

9.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das vertragsgegenständliche Werk den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Unternehmens anzugeben.

9.4 Im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Urheberrechtsbestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Unternehmen berechtigt, den Vertrags aus wichtigem Grund vorzeitig und fristlos zu kündigen. Dabei steht dem Unternehmen gemäß Ziffer 5.4 das gesamte vereinbarte Entgelt für die beauftragte Leistung zu. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

9.5 Alle vom Unternehmen gelieferten Waren, Gegenstände und Einbauten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Unternehmen erbrachten Leistungen Eigentum des Unternehmens. Dies gilt auch für eingebautes Mobiliar, welches ohne Schädigung der Gebäudesubstanz demontiert werden kann.

10. VERÖFFENTLICHUNG

Sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart ist das Unternehmen dazu berechtigt, Fotografien und Videoaufnahmen des vertragsgegenständlichen Werkes sowie im Falle von Planungsleistungen Fotografien der Planungsrealisierungen (Bauwerk, Innenräume, Möbel) zu Werbezwecken zu veröffentlichen. Dies unter Beachtung der Personenschutzbestimmungen des Datenschutzgesetzes.

11. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

11.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Regelungen und Vereinbarungen hinsichtlich Vertragsverhältnissen des Unternehmens unterliegen österreichischem Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht/CISD).

11.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der ungültigen Bestimmung auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt.

11.3 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber dem Vertragspartner ist der Geschäftssitz des Unternehmens. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Übergabe der Ware bzw. die Leistungserbringung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

11.4 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Geschäftssitz des Unternehmens vereinbart. Soweit der Vertragspartner als Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes handelt, sind die diesbezüglichen Bestimmungen zu beachten.